Streit um Patente für Corona-Impfstoff

Verfahren zwischen Curevac und Biontech überraschend ausgesetzt

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Der Impfstoff-Hersteller Curevac wirft dem Mainzer Unternehmen Biontech sowie seinem US-Partner Pfizer vor, bei der Entwicklung ihres Covid19-Impfstoffes Patente und Gebrauchsmuster von Curevac verletzt haben. Über mögliche Schadensersatzansprüche entscheidet das LG Düsseldorf (LG).

Seit Anfang August wird vor der Patentstreitkammer 4c des LG in mehreren Verfahren über die Frage verhandelt, ob Biontech bei der Entwicklung und beim Vertrieb ihres Corona-Impfstoffes Schutzrechte von Curevac verletzt hat. Die Klagen sind seit dem vergangenen Jahr anhängig und auf fünf Schutzrechte gestützt

Entgegen üblicher Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsklagen will Curevac nicht seinen Anspruch auf Unterlassung durchsetzen, sondern lediglich eine "faire" Entschädigung erreichen. Konkrete Beträge sind bisher noch nicht gefordert worden. Vielmehr verlangt Curevac zunächst im Rahmen einer Stufenklage von Biontech Auskunft, in welchem Umfang Biontech die geschützte Technologie bei der Impfstoffherstellung eingesetzt hat.  

Biontech vertritt den Standpunkt, dass keine Patente verletzt wurden. Vielmehr sei die Entwicklung des Impfstoffes eigenständig erfolgt. Außerdem wehrt sich Biontech gemeinsam mit Pfizer gegen Curevac bereits seit Juli 2022 beim Bundesbezirksgericht in Massachusetts (US) im Rahmen einer negativen Feststellungsklage mit der festgestellt werden soll, dass der Impfstoff Schutzrechte von Curevac nicht verletzt. Das LG hatte für Ende September 2023 eine Entscheidung in Aussicht gestellt.

Zur weiteren Verteidigung hat Biontech Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (BPatG) gegen eines der streitgegenständlichen Patente erhoben. In diesem Verfahren hatte das BPatG für den 19. Dezember 2023 Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt.

Nun hat das LG anstelle eines Urteils die Aussetzung des Verfahrens bekannt. Das LG sieht noch weiteren Klärungsbedarf und will zunächst angesetzte Verhandlung vor dem BPatG sowie Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes und des Europäischen Patentamtes in Verfahren gegen die weiteren Schutzrechte abwarten. In diesen Verfahren wird ebenfalls geprüft, ob die jeweiligen Schutzrechte rechtsbeständig sind.

Die Tatsache, dass das LG das Verfahren ausgesetzt hat lässt vermuten, dass es zumindest teilweise Bedenken in Bezug auf den Rechtsbestand der klagebegründenden Schutzrechte hat.

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